DGUV Regel 109-017 – Die Prüfgrundlage
Die DGUV Regel 109-017 ist das zentrale Regelwerk für die Prüfung von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln in Deutschland. Hier erfahren Sie, was die Regel beinhaltet und was sie für Betreiber in Bremen bedeutet.
Überblick zur DGUV Regel 109-017
Die DGUV Regel 109-017 mit dem Titel „Durchführung von Prüfungen an Anschlag- und Lastaufnahmemitteln" konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für diesen spezifischen Bereich. Sie ist die praktische Handlungsanleitung für Sachkundige und Betreiber.
Die Regel definiert:
- Die erforderlichen Prüfungen (Art und Umfang)
- Die Anforderungen an die prüfende Person (befähigte Person / Sachkundiger)
- Die Dokumentation der Prüfergebnisse
- Kriterien für die Ablegereife von Anschlagmitteln
Anwendungsbereich der DGUV 109-017
Die DGUV Regel 109-017 gilt für:
Anschlagketten
Kettengehänge und Einzelketten aller Güteklassen. Geregelt sind Prüfkriterien für Verschleiß, Längung und Verformung.
Hebebänder und Rundschlingen
Textile Anschlagmittel aus Chemiefasern. Die Regel definiert Kriterien für Schnitte, Scheuerstellen und andere textile Schäden.
Drahtseile
Drahtseilgehänge und Endlosdrahtseile. Prüfkriterien umfassen Drahtbrüche, Korrosion und Querschnittsverringerung.
Lastaufnahmemittel
Traversen, C-Haken, Greifer und andere formschlüssige Aufnahmemittel. Prüfung auf Risse, Verformungen und Funktionsfähigkeit.
Prüfarten nach DGUV 109-017
Die Regel unterscheidet verschiedene Prüfarten:
- Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme: Sicherstellung, dass das Anschlagmittel dem Stand der Technik entspricht und sicher betrieben werden kann.
- Wiederkehrende Prüfungen: Regelmäßige Prüfungen in festzulegenden Intervallen, basierend auf Einsatzbedingungen und Gefährdungsbeurteilung.
- Außerordentliche Prüfungen: Nach besonderen Vorkommnissen wie Unfällen, Überlastungen oder Reparaturen.
- Sichtprüfung vor jedem Einsatz: Durch die unterwiesene Person vor jeder Nutzung durchzuführen.
Kennzeichnung von Anschlagmitteln
Die DGUV Regel 109-017 fordert eine eindeutige und dauerhafte Kennzeichnung der Anschlagmittel. Diese muss mindestens enthalten:
- Hersteller oder Lieferant
- Tragfähigkeit (WLL – Working Load Limit)
- Güteklasse (bei Ketten)
- Werkstoff (bei textilen Anschlagmitteln)
- CE-Kennzeichnung
- Individuelle Identifikationsnummer
Fehlt die Kennzeichnung oder ist sie unleserlich, darf das Anschlagmittel nicht verwendet werden.
Keine pauschalen Prüffristen: Die DGUV Regel 109-017 legt keine pauschalen Fristen für alle Anschlagmittel fest. Die Prüffristen sind vom Betreiber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung, der Einsatzbedingungen und der Herstellerangaben zu ermitteln. Die festgelegten Fristen müssen dokumentiert und eingehalten werden.
Bedeutung für Bremer Betriebe
Für Betriebe in Bremen und Bremerhaven ist die DGUV Regel 109-017 besonders relevant, da hier viele Unternehmen aus Hafenwirtschaft, Logistik und Industrie ansässig sind, die täglich mit Anschlagmitteln arbeiten. Die spezifischen Einsatzbedingungen – etwa im Hafen mit salzhaltiger Luft und hoher Belastung – sind bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung der Prüffristen zu berücksichtigen.
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